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BERUFLICHE VORSORGE BVG
Suchen Sie eine sichere, einfache, transparente Vorsorgelösung, die zu Ihrem Unternehmen passt? Ist Ihr Unternehmen klein, mittelgross oder gross? Wir bieten Ihnen je nach Grösse Ihrer Firma und abgestimmt auf Ihre Bedürfnissen überzeugende Lösungen für die berufliche Vorsorge: vom Anschluss an eine Sammelstiftung für kleine und mittlere Betriebe bis zur individuellen Beratung und Unterstützung für firmeneigene Pensionskassen. Wir wissen, wie kompliziert die Materie sein kann, deshalb machen wir Kompliziertes für Sie einfach.
Grundsatz und Versicherungspflicht Arbeitnehmende sind obligatorisch der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG) unterstellt. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Die AHV-Ausgleichskassen überprüfen die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums. Im Übrigen sind für die Durchführung die jeweiligen Versicherungsorgane (Pensionskassen, Unfallversicherer) zuständig. BVG Standardlösungen Die BVG-Standartpläne versichert den nach BVG koordinierten Lohn. Er ist der Lohnteil zwischen dem Koordinationsabzug und dem BVG-Maximallohn von CHF 83'520.–. Der Koordinationsabzug entspricht CHF 24'360.–. Somit beträgt der BVG-pflichtige Jahreslohn höchstens CHF 59'160.–. Optional kann anstelle des BVG-Maximallohns das UVG-Maximum von CHF 126'000.– eingesetzt werden. Die Berücksichtigung von Beschäftigungsgraden der Teilzeitmitarbeiter für die Berechnung des koordinierten Lohnes ist möglich. Mit diesen Vorsorgeplänen werden die Pensionskassenleistungen auf die Leistungen der ersten Säule abgestimmt. Vollversicherungsmodell / oder Teilautonomiemodell Der Hauptunterschied besteht in der Verbindlichkeit der Kapitalerhaltungs- bzw. Verzinsungszusagen, die im Teilautonomiemodell von der Sammelstiftung, im Vollversicherungsmodell dagegen von der Lebensversicherungsgesellschaft abgegeben werden. Im Teilautonomiemodell erfolgt die Anlage der Vorsorgegelder durch die Sammelstiftung. Diese hat gemäss Art. 65 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung ist jedoch zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können, und Massnahmen getroffen werden, um die Unterdeckung innert angemessener Frist zu beheben. Falls Massnahmen wie etwa der Verzicht auf Verzinsung überobligatorischer Altersguthaben nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Rentnern «Sanierungsbeiträge» erheben. Erweisen sich diese Massnahmen als ungenügend, kann die Verzinsung der BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung (längstens aber während fünf 5 Jahren) und um maximal 0,5 Prozentpunkte unter dem BVG-Mindestzinssatz angesetzt werden. |
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